LGBL_OB_19581114_43•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Kartoffelbauförderungs-Verordnung vom 21. Oktober 1957, LGBl. Nr. 63, abgeändert wird
LGBL_OB_19581114_43Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Kartoffelbauförderungs-Verordnung vom 21. Oktober 1957, LGBl. Nr. 63, abgeändert wirdGazette14.11.1958
der 0.0. Landesregierung vom 3. November 1958, womit die Kartoffelbauförderungs-Verordnung vom 21. Oktober 1957, LGBl. Nr. 63, abgeändert wird.
In Durchführung des Kartoffelbauförderungs-Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1952, in der Fassung der Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle vom 24. Juli 1957, LGBl. Nr. 53, wird verordnet:
§ 1.
Die Kartoffelbauförderungs-Verordnung vom 21. Oktober 1957, LGBl. Nr. 63, wird wie folgt abgeändert:
"§ 4.
(1)Die Gemeinden haben den Kreis der gemäß § 1
Verpflichteten festzustellen, die Pflichtmengen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu ermitteln und beides in die Erhebtjingslisten, die von der Saatbau Linz zur Ver fügung gestellt werden, einzutragen.
(2)Die gemäß § 1 Verpflichteten haben das beson
ders geeignete Saatgut sechzehn Monate vor dem Anbautermin, spätestens jedoch bis zum 30. Novem
ber deis dem Anbau zweitvorangehenden Jahres zu bestellen.
(3)Die Gemeinden haben die Bestellungen bis spä
testens; 3. Dezember des dem Anbau zweitvoran
gehenden Jahres an Hand der Erhebungslisten zu ermitteln und in die Bestellnachweislisten, die von der Saatbau Linz zur Verfügung gestellt werden, ein zutragen. In je einer Bestellnachweisliste sind diejenigen Bestellungen zusammenzufassen, die bei demselben Verteiler (Lagerhausgenossenschaft oder Händler) vorgenommen wurden.
(4)Die Gemeinde hat eine Ausfertigung der Be
stellnachweislisten der Saatbau Linz zu übermitteln.
Jedem Verteile':, bei dem Bestellungen vorgenom
men wurden, ist eine Ausfertigung jener Bestellnach
weisliste, in der die bei ihm vorgenommenen Be
stellungen eingetragen sind, zu übermitteln. Eine
Ausfertigung der Bestellnachweislisten verbleibt bei
der Gemeinde.
(5)Die Verteiler sind verpflichtet, der Saatbau Linz
bis spätestens 1. September des dem Anbau voran
gehenden Jahres die durch die Vermerke über die
Versanddispositionen ergänzten Bestellnachweis
listen zu übermitteln.
(e) Die gemäß § 1 Verpflichteten, welche die Bestellung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Ausmaße vornehmen, sind von der Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde bis spätestens 15. Dezember des dem Anbau zweitvorangehenden Jahres zu melden."
"§ 7.
Besonders geeignete Kartoffelsorten für den Anbau 1960 sind:
Gruppe I: Erstlinge,
Gruppe II: Sieglinde, Bintje, Lori, Sirtema, Gruppe III: Böhms Allerfrüheste, Jakobi, Gruppe IV: Ackersegen, Maritta, Voran, Lerche, Agnes."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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