LGBL_OB_19590421_13•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden
LGBL_OB_19590421_13Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten GemeindenGazette21.04.1959
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 1959 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden.
In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 117, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
X
Pol. Bez. Freistadt:
Freistadt,
Grünbach,
Gutau,
Hirschbach im Mühlkreis,
Kefermarkt,
Leopoldschlag,
Neumarkt im Mühlkreis,
Rainbach im Mühlkreis,
St. Oswald bei Freistadt,
Waldburg.
Pol. Bez. Gmunden:
Altmünster, Traunkirchen.
Pol. Bez. Kirchdorf
an der Krems:
Edlbach,
Hinterstoder,
Inzersdorf im Kremstal,
Kirchdorf an der Krems,
Micheldorf in Oberösterreich,
Oberschlierbach,
Rosenau am Hengstpaß,
Pol. Bez. Kirchdorf
an der Krems:
Pol. Bez. Perg:
Pol. Bez. Ried im Innkreis:
Pol. Bez. Rohrbach:
Pol. Bez. Steyr:
Roßleithen, St. Pankraz, Schlierbach, Spital am Pyhrn, Vorderstoder, Windischgarsten.
Katsdorf. Tumeltsham.
Hofkirchen im Mühlkreis,
Lembach im Mühlkreis, Pfarrkirchen im Mühlkreis.
Adlwang,
Gaflenz,
Großraming,
Laussa,
Losenstein,
Maria Neustift,
Pfarrkirchen bei
Bad Hall, Reichraming, Weyer-Land, Weyer-Markt.
(Durchmesser - 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.
(?) Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.
§ 4.
Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5.
(1)Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so
sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.
(2)Unbeschadet der Bestimmung im Abs. 1 sind
festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungs
grade des Bestandes
bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs
Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten -
vom Zeitpunkt der Feststellung gerechnet -
entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.
§ 6.
Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.
§ 7.
Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.
§ 8.
Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bzw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.
§ 9.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.
§ 10.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Weideverordnung vom 15. Oktober 1954,
LGB1. Nr. 38, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Verordnung",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_OB_19590421_13",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_OB_19590421_13",
"bundesland": "O",
"applikation": "Lgbl"
}
}