der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1959 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet Kremstal (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Kirchdorf an der Krems" erklärt.
§ 2.
Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.