vom 26. November 1959, mit dem das Kartoffelbauförderungsgesetz abgeändert wird (2. Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das Kartoffelbauförderungsgesetz vom 6. Dezember 1951, LGB1. Nr. 8/1952, in der Fassung der Kartoffelbauförderungsgesetz-Novelle vom 25. Juli 1957, LGB1. Nr. 53, wird wie folgt abgeändert:
§ 4 hat zu lauten:
"Wer der Verpflichtung zur Beschaffung oder zum Anbau besonders geeigneten Saatgutes im Sinne des § 1 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geld bis zu eintausend Schilling bestraft."