der o. ö. Landesregierung vom 16. Mai 1960 betreffend Abänderung der Schonzeit für Rehwild.
In Durchführung des § 45 Abs. 4 des O. ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGBLj Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
Für geringe, bis dreijährige Böcke, die für ihre Altersstufe eine unter dem Durchschnitt liegende schlechte Geweihbildung und Körperbildung aufweisen (IIb - Böcke), wird die Schonzeit vom 1. Oktober bis 15. Mai bestimmt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer \ Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.