der o. ö. Landesregierung vom 24. Oktober 1960 über die Höhe der Versorgungsbeihilfe an ehemalige Sprengelhebammen.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:
§ 1.
Die Versorgungsbeihilfe wird mit monatlich 700.- Schilling festgesetzt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.