LGBL_OB_19601227_51•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden
LGBL_OB_19601227_51Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten GemeindenGazette27.12.1960
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. November 1960 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder
in bestimmten Gemeinden.
In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:
Politischer Bezirk Braunau am Inn:
Altheim,
Braunau am Inn,
Mining,
Polling im Innkreis, Roßbach, , St. Peter am Hart.
Politischer Bezirk Gmunden:
Grünau im Almtal,
Kirchham,
Laakirchen,
Roitham,
St. Konrad,
Viechtwang,
Vorchdorf.
Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:'
Grünburg,
Kremsmünster,
Pettenbach,
Ried im Traunkreis,
Steinbach an der Steyr,
Steinbach am Ziehberg.
Politischer Bezirk Ried im Innkreis:
Geinberg,
Gurten,
Kirchdorf am Inn,
Mörschwang,
Mühlheim am Inn,
Obernberg am Inn,
St. Georgen bei Obernberg am Inn,
Weilbach,
Wippenham.
Politischer Bezirk Rohrbacb:
Atzesberg,
Hörbich,
Niederkappel,
Oberkappel,
Rannastift.
Politischer Bezirk Schärding:
Rainbach im Innkreis,
St. Roman,
Taufkirchen an der Pram.
Politischer Bezirk Steyr:
Aschach an der Steyr,
Bad Hall,
Rohr im Kremstal,
Sierning,
Schiedlberg,
Waldneukirchen.
Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung:
Eidenberg,
Kirchschlag bei Linz, Oberneukirchen, Ottenschlag im Mühlkreis, Reichenau im Mühlkreis, Schenkenfelden, Sonnberg im Mühlkreis, Vorderweißenbach.
§ 2.
(1)IN DEN IM § 1 BEZEICHNETEN GEMEINDEN SIND
DIE RINDER ZU KENNZEICHNEN UND MITTELS DER INTRAKU
TANEN TUBERKULINPROBE UNTERSUCHEN ZU LASSEN.
(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels
bezifferter Ohrmarken.
§ 3.
(1)Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten)
sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulin-
reaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durch
messer = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem
Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der
äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet be
funden wurden, sind durch doppelte Lochung der
linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.
(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung)
dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und
sind in den Tierpässen zu vermerken.
§ 4.
Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkuli'nisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5.
(1) Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.
(2) Unbeschadet der Bestimmung im Abs. 1 sind festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungsgrade des Bestandes bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten,
über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten
§ 6.
Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.
§ 7.
Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.
Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bezw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.
§ 9.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.
§ 10.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Weideverordnung vom 15. Oktober 1954,
LGB1. Nr. 38, wird durch diese Verordnung nicht
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