der o. ö. Landesregierung vom 5. Dezember 1960 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Marktgemeinde Kremsmünster wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Kremstal" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Kremsmünster" erklärt.
§ 2.
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung dieses Fremdenverkehrsgebietes.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des neuen Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.