Gesetz vom 24. April 1961, mit dem das Landesbeamtengesetz abgeändert wird (Landesbeamtengesetznovelle 1961).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Das Landesbeamtengesetz vom 9. April 1954, LGB1. Nr. 27, in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1958, LGB1. Nr. 7, wird wie folgt abgeändert:
§ 8 Abs. 5 hat zu lauten:
"(5) Die im zeitlichen Ruhestand zugebrachte Zeit ist im Falle der Reaktivierung für die Bemessung des Ruhegenusses bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren anzurechnen."