Gesetz vom 24. April 1961, mit dem Aufgaben des selbständigen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Steyr au£ die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen werden.
Der O. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Folgende zum selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Steyr gehörenden Aufgaben (§ 38 des Gemeindestatuts für die Stadt Steyr, LGB1. Nr. 13/1930, in der Fassung des Gesetzes LGB1. Nr. 41/1948, und der Steyrer Gemeindestatutnovelle 1959, LGB1. Nr. 35) werden aus dem selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Steyr ausgeschieden und zur Besorgung der Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen:
§ 2.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn die Bundespolizeibehörde in Steyr aufgelassen wird.
Wird durch Verordnung gemäß Art. 102 Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 der sachliche Wirkungsbereich der Bundes polizeibehörde in Steyr eingeschränkt und erfaßt
diese Einschränkung auch die im § 1 umschriebenen Aufgaben, so tritt dieses Gesetz nach Maßgabe einer solchen Einschränkung außer Kraft.
(3) Tritt dieses Gesetz teilweise oder zur Gänze außer Kraft, so fallen die im § 1 umschriebenen Aufgaben nach Maßgabe des Außerkrafttretens wiederum in den selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Steyr zurück.
(4) Das Gesetz vom 17. Juni 1930, LGB1. Nr. 20, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in der Stadt Steyr zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 aufgehoben.