- Gesetz
vom 24. April 1961, mit dem Aufgaben des selbständigen. Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Wels auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen werden.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Folgende zum selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Wels gehörenden Aufgaben (§ 33 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGB1. Nr. 26/1953) werden aus dem selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Wels ausgeschieden und zur Besorgung der Bundespolizeibehörde in Wels übertragen:
a)die Obsorge für die Sicherheit der Person und
des Eigentums (örtliche Sicherheitspolizei);
b)die Flurpolizei;
c)die örtliche Sittlichkeitspolizei.
§ 2.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1961 in Kraft.
(2)Dieses Gesetz tritt außer Kraft, wenn die
Bundespolizeibehörde in Wels aufgelassen wird.
Wird durch Verordnung gemäß Art. 102 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 der sachliche Wirkungsbereich der Bundes
polizeibehörde in Wels eingeschränkt und erfaßt
diese Einschränkung auch die im § 1 umschriebenen
Aufgaben, so tritt dieses Gesetz nach Maßgabe
einer solchen Einschränkung außer Kraft.
(3)Tritt dieses Gesetz teilweise oder zur Gänze
außer Kraft, so fallen die im § 1 umschriebenen Auf
gaben nach Maßgabe des Außerkrafttretens wieder-
iim in j den selbständigen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Wels zurück.
(4) Das Gesetz vom 26. Juni 1931, LGB1. Nr. 46, womit bestimmte polizeiliche Geschäfte an eine in Wels zu errichtende Bundespolizeibehörde übertragen werden, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1961 aufgehoben.