Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1961 betreffend den Leichenpaß.
In Durchführung des § 26 Abs. 5 des O. ö. Leichenbestattungsgesetzes vom 22. Februar 1961, LGB1. Nr. 6, wird verordnet:
§ 1.
Die Form des Leichenpasses ist in der Anlage bestimmt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage zur 28. Verordnung
(Behördenbezeichnung)
den
Leichenpaß
Die Überführung der Leiche de... am
an
verstorbenen
geboren am ,
von
nach
wurde bewilligt.
Die vorschriftsmäßige Versargung der Leiche wurde am
durch Augenschein festgestellt.
Alle Behörden, deren Zuständigkeitsbereich im Zuge dieser Leichenüberführung berührt wird, werden ersucht, den Leichentransport frei und ungehindert passieren zu lassen.
L-S.
(Unterschrift)