Gesetz vom 30. Juni 1961, mit dem die Gemeindewahlordnung 1961 abgeändert wird.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
i Die Gemeindewahlordnung 1961, LGB1. Nr. 14, wird wie folgt abgeändert: § 20 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten: "(5) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden bis zu vierhundert Wahlberechtigten von wenigstens zwölf, mit vierhunderteins bis eintausend Wahlberechtigten von wenigstens zwanzig, mit eintausendeins bis zweitausend Wahlberechtigten von wenigstens fünfunddreißig, in allen übrigen Gemeinden von wenigstens fünfzig aktiv Wahlberechtigten eigenhändig unterschrieben sein, wobei sich die Zahl der Wahlberechtigten nach dem Tag der Auflegung des Wählerverzeichnisses bestimmt."