Gesetz vom 12. Juli 1961 über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz und über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete während des Karenzurlaubes aus Anlaß der Mutterschaft auf Landesbeamte (7. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz).
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
(1) Die folgenden bundesgesetzlichen Vorschriften gelten für Landesbeamte (§ 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. April 1954, LGB1. Nr. 27, in der geltenden Fassung) sinngemäß in gleicher Weise, wie sie! für die diesen bundesgesetzlichen Vorschriften] unterliegenden Bediensteten im öffentlichen Dienste gelten:
(2) An Stelle der Zuständigkeit der obersten Organe der Vollziehung des Bundes tritt die der Landesregierung.
§ 2.
(1)Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner
1961 in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird das Gesetz vom 25. Juli 1957,
LGB1. Nr. 43, über die Anwendung der bundesgesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz
auf die Landesbediensteten (5. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz) aufgehoben.