Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 21. August 1961, mit welcher der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz neu festgesetzt und kundgemacht wird.
In Durchführung des § 38 a Abs. 6 des Zweiten Hauptstückes der Linzer Bauordnungsnovelle 1946, LGB1. Nr. 9/1947, wird verordnet:
§ 1.
(1)Der Einheitssatz für die Berechnung des Beitrages zu den kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gemeindegebiet der Landeshauptstadt Linz wird mit zweihundert Schilling je Quadratmeter der Verkehrsfläche neu festgesetzt.
(2)Im Einheitssatz gemäß Abs. 1 sind die Kosten für die Herstellung der Wasserleitung nicht enthalten (§ 1 Abs. 1 lit. b und § 3 Abs. 2 des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGB1. Nr. 28).
§ 2.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem. Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, LGB1. Nr. 47, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird, außer Kraft.