LGBL_OB_19620122_1•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden
LGBL_OB_19620122_1Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten GemeindenGazette22.01.1962
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 1961 betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden
In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 117, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
In den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulose-bekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:
Politischer Bezirk Braunau am Inn:
Moosbach, St. Veit im Innkreis.
Politischer Bezirk Freistadt:
Hagenberg im Mühlkreis, Pregarten, Tragwein, Unterweitersdorf, Wartberg ob der Aist, Zell bei Zellhof.
Politischer Bezirk Linz-Land:
Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen, St. Marien.
Politischer Bezirk Ried im Innkreis:
Andrichsfurt, Antiesenhofen, Aurolzmünster, Eitzing, Kirchheim im Innkreis, Lambrechten, Ort im Innkreis, Reichersberg, Ried im Innkreis, St. Martin im Innkreis, Senftenbach, Utzenaich.
Politischer Bezirk Rohrbach:
Afiesl, Ahorn, Helfenberg, St. Johann am Wimberg, St. Veit im Mühlkreis,
Schönegg.
Politischer Bezirk Schärding:
Dorf an der Pram, Eggerding, Mayrhof, Münzkirchen, Riedau.
Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung:
Alberndorf in der Riedmark,Altenberg bei Linz, Herzogsdorf.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Desselbrunn, Regau.
§ 2.
(1) In den im § 1 bezeichneten Gemeinden sind die Rinder zu kennzeichnen und mittels der intrakutanen Tuberkulinprobe untersuchen zu lassen.
(2)Die Kennzeichnung erfolgt bei Rindern mittels bezifferter Ohrmarken.
§ 3.
(1) Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten) sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulinreaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durchmesser = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.
(2) Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.
§ 4.
Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5.
(1)Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sind festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungsgrade des Bestandes bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten - vom Zeitpunkte der Feststellung gerechnet - entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.
§ 6.
Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen' aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.
§ 7.
Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.
§ 8.
Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bezw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.
§ 9.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatz für Oberösterreich in Kraft.
(2)Die Weideverordnung vom 15. Oktober 1954, LGBl. Nr. 38, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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