LGBL_OB_19620416_8•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1962 nur bangfreie Rinder weiden dürfen
LGBL_OB_19620416_8Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1962 nur bangfreie Rinder weiden dürfenGazette16.04.1962
Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. März 1962 betreffend die Festsetzung von Weideplätzen, auf denen im Jahre 1982 nur bangfreie Rinder weiden dürfen.
In Durchführung des § 16 des Bangseuchen-Gesetzes vom 26. Juni 1957, BGB1. Nr. 147, in der Fassung des Bundesgesetzes BGB1. Nr. 115/1960 wird verordnet:
§ 1.
Auf den nachstehend angeführten Weideplätzen dürfen im Jahre 1932 nur Rinder weiden, deren Herkunftsbestände anerkannt bangfrei sind und für die ein Zeugnis gemäß § 10 Abs. 1 lit. b des Bangseuchen-Gesetzes vorliegt.
Politischer Bezirk Freistadt:
Gemeinde Tragwein:
Landesweidegut Mistelberg-Tragwein;
Gemeinde Rainbach bei Freistadt:
Weide der Weidegenossenschaft Hoizmühle.
: Politischer Bezirk Garantie:
sämtliche Gemeinschaftsweiden.
Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:
Gerichtbezirk Windischgarsten:
sämtliche Gemeinschaftsweiden;
Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn:
sämtliche Gemeinschaftsweiden;
Gemeinde Micheldorf in Oberösterreich:
Gröllnweide, Gradnalm, Reitmairweide, Schachergrabenweide;
Gemeinde Molln:
sämtliche Gemeinschaftsweiden;
Gemeinde Oberschlierbach:
Weide der Weidegenossenschaft Kremsmünster, Weide der Weidegenossenschaft Schlierbach-Oberschlierbach;
Gemeinde Steinbach am Ziehberg:
Oberhochriegl, Obersattel.
Politischer Bezirk Perg:
Gemeinde Katsdorf:
Weidegut Bodendorf.
Politischer Bezirk Schärding:
Gemeinde Brunnenthal:
Weidegut "Auf der Alm".
Politischer Bezirk Steyr:
sämtliche Gemeinschaftsweiden.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Gemeinde Aurach am Hongar:
Weide der Weidegenossenschaft Hongar;
Gemeinde Neukirchen an der Vöckla:
Weide der Weidegenossenschaft Satteltal;
Gemeinde Straß im Attergau:
Weide der Weidegenossenschaft Kronberg;
Gemeinde Weyregg am Attersee:
Kreuzinger Alpe.
§ 2.
Auf den nachstehend angeführten Weideplätzen dürfen im Jahre 1962 nur Rinder aus Beständen mit negativem Ergebnis der Erstuntersuchung weiden. Liegt die Bestandsuntersuchung länger als drei Monate — vom Tage des voraussichtlichen Auftriebes an gerechnet — zurück, so sind die Rinder, die aufgetrieben werden sollen, einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Diese Rinder dürfen nur aufgetrieben werden, wenn das Ergebnis der Blutuntersuchung negativ ist und in dem hierüber ausgestellten tierärztlichen Zeugnis Datum und Befund der Bestandsuntersuchung angegeben sind, Politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems:
sämtliche Gemeinschaftsweiden mit Ausnahme der im § 1 genannten.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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