Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. März 1962, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird.
In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGB1. Nr. 1/1955, wird verordnet:
§ 1.
§ 2 Abs. 2 der Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 22/1955, in der Fassung der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 26. August 1957, LGB1. Nr. 54, hat zu lauten:
" (2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, soferne sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit S 50.-, soferne sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit S 100.- festgesetzt."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.