Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. April 1962 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Das Gebiet der Gemeinde Molln wird aus dem Fremdenverkehrsgebiet "Steyrtal" (Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 16. Juli 1951, LGB1. Nr. 22, in der Fassung der Verordnung vom 5. November 1951, LGBl. Nr. 45, bzw. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. Oktober 1960, LGBl. Nr. 42) ausgeschieden und zum neuen Fremdenverkehrsgebiet "Molln im Steyrtal" erklärt.
§ 2.
Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung dieses Fremdenverkehrsgebietes.
§ 3.
Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.