Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. Mai 1962 betreffend Abänderung der Schonzeit für Rehwild. In Durchführung des § 45 Abs. 4 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGB1. Nr. 10/1948, in der Fassung der Jagdgesetznovelle 1955, LGB1. Nr. 59, wird nach Anhörung des Landesjagdbeirates verordnet:
§ 1.
Für mindestens vierjährige Rehböcke mit einer Körperentwicklung und Geweihbildung, die dem Hegeziel entsprechen (Ia-Rehböcke), wird die Schönzeit vom 1. Oktober bis 31. Juli bestimmt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.