Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. Mai 1962 betreffend die Erklärung von Fremdenverkehrsgebieten.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGB1. Nr. 15/1951, wird verordnet:
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§ 1.
Nachstehende Gebiete, die im besonderen Maße dem. Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
Das Gebiet der Gemeinde Ampflwang(Fremdenverkehrsgebiet "Ampflwang");das Gebiet der Gemeinde Eberschwang (Fremdenverkehrsgebiet "Eberschwang");das Gebiet der Gemeinde Eggerding (Fremdenverkehrsgebiet "Eggerding"); das Gebiet, der Gemeinde Frankenmarkt (Fremdenverkehrsgebiet "Frankenmarkt") das Gebiet der Gemeinde Geinberg (Fremdenverkehrsgebiet "Geinberg"); das Gebiet der Gemeinde Haag am Hausruck (Fremdenverkehrsgebiet "Haag am Hausruck"); das Gebiet der Gemeinde Natternbach (Fremdenverkehrsgebiet "Natternbach"); das Gebiet der Gemeinde Oberhofen am Irrsee (Fremdenverkehrsgebiet "Oberhofen am Irrsee"); das Gebiet der Gemeinde Riedau (Fremdenverkehisgebiet "Riedau").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiete schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.