Gesetz vom 26. April 1962, mit dem die O. ö. Landarbeitsordnung neuerlich abgeändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1962).
Der O. Ö. Landtag hat in Ausführung des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/1957, BGBl. Nr. 241/1960, BGBl. Nr. 97/1961 und BGBL Nr. 10/1962 beschlossen:
Die O. Ö. Landarbeitsordnung, LGBl. Nr. 2/1950, in der Fassung der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1955, LGBl. Nr. 58, der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1958, LGBl. Nr.34, und der O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1961, LGB1. Nr. 16, wird wie folgt abgeändert:
§ 75 b Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert sich diese Frist auf acht Wochen und für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen."