LGBL_OB_19620906_28•Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
LGBL_OB_19620906_28Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für KatastropheneinsatzGazette06.09.1962
Anlage Statut für die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille und die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz.
I. Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille.
§ 1.
(1)Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Errettung von Menschen aus Lebensgefahr wird die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille geschaffen (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Für die Verleihung des Ehrenzeichens kommen Personen in Betracht, die in Oberösterreich erfolgreich eine Rettung aus Lebensgefahr durchgeführt haben. Als Rettungstat ist nicht nur die Errettung
einzelner bestimmter Personen, sondern auch die Errettung eines unbestimmten Personenkreises vor einer offensichtlich großen Gefahr für Leben und
Gesundheit anzusehen. Führen örtlich und zeitlich
zusammenhängende Handlungen einer Person zur Errettung mehrerer Menschen, so werden sie als eine Rettungstat gewertet (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes).
(3)In besonders begründeten Fällen kann die Medaille auch verliehen werden, wenn die Rettungstat zwar nicht zur Errettung eines Menschen geführt hat, aber unter Umständen erfolgte, die nach der gegebenen Lage die Errettung möglich erscheinen ließen und von einem besonderen Mut des Retters zeugten (§ 1 Abs. 3 des Gesetzes).
§ 2.
Die Medaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Ruckseite, eingerahmt von einem einfachen Rautenmuster, die Aufschrift "Dank des Landes Oberösterreich für Lebensrettung". Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt. Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.
§ 3.
(1)Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille wird in Silber und in Bronze verliehen.
(2)Die Oberösterreichische Lebensrettungsmedaille in Silber kann nur Personen verliehen werden, die wiederholt eine Rettungstat gesetzt haben.
II. Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz
§ 4.
(1)Für persönlichen aufopfernden und uneigennützigen Einsatz bei Hilfs- und Rettungsmaßnahmen anläßlich der Abwehr von Elementarkatastrophen
und anderen katastrophenartigen Ereignissen im Lande Oberösterreich wird die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geschaffen (§ 2 des Gesetzes).
(2)Ein Einsatz in persönlichem Interesse oder nach Ablauf der Katastrophe zur Beseitigung von Schäden erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille.
§ 5.
Die Medaille ist kreisrund und hat einen Durchmesser von 35 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite das oberösterreichische Landeswappen und trägt auf der Rückseite, eingerahmt von einem strahlenförmigen Rautenmuster, die Aufschrift "Dank des Landes Oberösterreich für Katastropheneinsatz". Die Verbindung mit dem Band wird durch eine geprägte Öse und einen schmalen Ring hergestellt.
Das Band ist 35 mm breit, weiß und rot gespalten, mit einem beiderseits je 1 mm breiten roten bzw. weißen Vorstoß.
§ 6.
Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz wird nur in Bronze verliehen.
III. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 7.
(1)Die Medaillen werden von der Landesregierung verliehen (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes).
(2)Die Medaillen können mehrmals verliehen werden (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes).
(3)Personen, die die Rechtsfolgen des § 26 des österreichischen Strafgesetzes 1945, A.Slg. Nr. 2, zu tragen haben, sind auf die Dauer dieser Rechts
folgen von der Verleihung der Medaillen ausgeschlossen (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes).
§ 8.
(1)Die Medaillen werden von Amts wegen oder über Vorschlag verliehen.
(2)Jedermann ist berechtigt, die Verleihung einer Medaille für sich oder für andere Personen bei der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschlagen, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, eingetreten ist.
(3)Vorschläge auf Verleihung einer Medaille an Angehörige des Bundesheeres, der Exekutive, einer Feuerwehr oder des Roten Kreuzes sind, wenn die auszeichnungswürdige Tat in Ausübung des Dienstes gesetzt wurde, vom zuständigen Dienstvorgesetzten einzubringen.
(4)Vorschläge auf Verleihung einer Medaille sind innerhalb von drei Jahren nach dem Ereignis, das Auszeichnungsgrund sein soll, einzubringen.
§ 9.
Das Andenken an Personen, die bei einer Rettungstat oder bei einem Katastropheneinsatz ihr Leben eingebüßt haben, kann durch Verleihung der Oberösterreichischen Lebensrettungsmedaille bzw. der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille für Katastropheneinsatz geehrt werden.
§ 10.
Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.
§ 11.
(1)Die Medaillen gehen in den Besitz und das Eigentum des Ausgezeichneten über. Wird eine Medaille "post mortem" verliehen, geht sie, wenn die ausgezeichnete Person eine Witwe (einen Witwer) hinterläßt, in den Besitz und das Eigentum der Witwe (des Witwers), sonst in den Besitz und das Eigentum der nächsten Verwandten über.
(2)über die erfolgte Verleihung wird der Person, in deren Besitz und Eigentum die Medaille übergeht, eine Verleihungsurkunde ausgefolgt.
(3)Die Medaillen und Verleihungsurkunden sind bei Auszeichnung von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann dem gesetzlichen Vertreter des Ausgezeichneten zu übergeben, wenn der Ausgezeichnete offenbar noch nicht reif genug ist, die Bedeutung der Auszeichnung zu erkennen und demnach eine mißbräuchliche Verwendung der Auszeichnung zu befürchten ist.
§ 12.
Wer die Medaillen unbefugt trägt oder sich unbefugt als deren Besitzer bezeichnet, begeht - sofern nicht ein strenger zu bestrafender Tatbestand vorliegt - eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geld bis zu dreitausend Schilling zu bestrafen (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes).
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