Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. November 1962, womit die O. ö. Ladenschlußverordnung neuerlich abgeändert wird.
Auf Grund des Ladenschlußgesetzes vom 9. Juli 1958, BGB1. Nr. 156, wird verordnet:
§ 1.
Die O. ö. Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 44/1959, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 49/1960 und LGBl. Nr. 57/1961 wird wie folgt abgeändert:
- § 4 hat zu lauten: "Sperrhalbtag.
(1)DIE VERKAUFSSTELLEN SIND AM SAMSTAG AB 13.00 UHR GESCHLOSSEN ZU HALTEN.
(2)Am ersten Samstag in jedem Monat sind die Verkaufsstellen - ausgenommen die Verkaufsstellen für Lebensmittel - erst ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten. Diese Verkaufsstellen sind an dem diesem Samstag vorangehenden Mittwoch ab 13.00 Uhr geschlossen zu halten.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für Verkaufsstellen für Süßwaren und für Naturblumen, für Verkaufsstellen für Obst, die im Gelände oder beim Eingang von Krankenanstalten gelegen sind (§ 3 Abs. 5 des Ladenschlußgesetzes) und ferner nicht für Verkaufsstellen, soweit sie unter die Sonderregelung der §§ 5 bis 7 fallen."
- § 5 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) An den vier Samstagen vor dem 24. Dezember sind die unter § 4 Abs. 1 fallenden Verkaufsstellen erst ab 18.00 Uhr geschlossen zu halten."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.