LGBL_OB_19630121_2•Gesetz über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich
LGBL_OB_19630121_2Gesetz über das Große Ehrenzeichen des Landes OberösterreichGazette21.01.1963
vom 10. Jänner 1963 über das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Personen, die sich durch ihr Wirken besondere, bleibende Verdienste um das Ansehen des Landes Oberösterreich und das Wohl seiner Bevölkerung erworben haben, können durch die Verleihung des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich geehrt werden.
§ 2.
(1)DAS GROßE EHRENZEICHEN DES LANDES OBERÖSTERREICH ZEIGT IN DER IN DER ANLAGE ANGEGEBENEN ANORDNUNG DAS WAPPEN DES LANDES OBERÖSTERREICH
UND IST ALS HALSDEKORATION AM BAND ZU TRAGEN.
(2)Das Ehrenzeichen kann auch in der in der Anlage angegebenen Form einer Kleinausfertigung getragen werden.
§ 3.
(1) Das Große Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich ist von der Landesregierung zu verleihen. Die Landesregierung hat dem Ausgezeichneten über die Verleihung eine Urkunde auszustellen, eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis der verliehenen Ehrenzeichen zu führen.
(2) Für die Verleihung sind landesgesetzlich geregelte Abgaben nicht zu entrichten.
§ 4.
(1)Jeder mit dem Großen Ehrenzeichen Ausgezeichnete ist berechtigt, das Große Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Inhaber des Großen Ehrenzeichens zu bezeichnen. Andere Vorrechte sind mit dieser Auszeichnun g nicht verbunden.
(2)Das Große Ehrenzeichen geht in das Eigentum
des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Inhabers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben
werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode des Inhabers besteht nicht.
(3)Ehrenzeichen, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 2 verwendet werden, sind zu Gunsten des Landes für verfallen zu erklären.
Anlage
Beschreibung des Großen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich.
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