- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Jänner 1983 betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere.
In Durchführung der §§ 2, 10, 23, 24 und 47 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Auf Schlachttiermärkte, in Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen verbrachte Klauentiere sind vom Besitzer (oder dessen Stellvertreter) innerhalb einer Frist von längstens 72 Stunden schlachten zu lassen. Diese Frist beginnt auf Schlachttiermärkten mit dem Zeitpunkte des festgesetzten Marktbeginnes und in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen mit dem Zeitpunkte des Eintreffens der Klauentiere im Schlachthof bzw. in der Schlachtanlage.
§ 2.
Falls auf Schlachttiermärkten, in Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen Maul- und Klauenseuche festgestellt wurde, sind die Besitzer (oder deren Stellvertreter) aller seuchenkranken, seuchenverdächtigen und ansteckungsverdächtigen Klauentiere verpflichtet, diese unter Aufsicht des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden schlachten zu lassen.
§ 3.
Der Abtransport von Schlachttieren im lebenden Zustande aus Schlachthöfen oder sonstigen Schlachtanlagen ist verboten.
§ 4.
Die auf Schlachttiermärkte aufgetriebenen Klauentiere sind innerhalb dir in § 1 bzw. § 2 angeführten Schlachtungsfrist auf kürzestem Wege in den nächstgelegenen Schlachthof zu verbringen und dort zu schlachten.
§ 5.
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 gelten nicht, soweit Klauentiere noch am Tage des Eintreffens auf dem Schlachttiermarkt, im Schlachthof oder der sonstigen Schlachtanlage mit der Eisenbahn nach einem Ort außerhalb des Landes Oberösterreich verbracht werden.
§ 6.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.
§ 7.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.