- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. März 1963, womit die Verordnung betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung neuerlich abgeändert wird.
In Durchführung des § 11 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGBl. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Dezember 1956, LGB1. Nr. 10/1957, betreffend die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen auf Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen in Oberösterreich und ihre tierärztliche Untersuchung, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 3/1958, wird wie folgt abgeändert:
§ 4 hat zu lauten:
"Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Versender bezw. Empfänger zur Deckung der dem Bund aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten nachstehende Gebühren zu entrichten:
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.