- Verordnung
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 1963 betreffend die Beschränkung der Schifffahrt auf bestimmten oberösterreichischen Seen.
Auf Grund des § 15 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:
§ 1.
(1)Auf dem Almsee, dem Gleinkersee, dem Großen Ödsee, dem Heratingersee, dem Hinteren Gosausee, dem Hinteren Langbathsee, dem Höllerersee, dem Holzösterer See, dem Kleinen ödsee, dem Laudachsee, dem Nussensee, dem Offensee, dem Schwarzensee, dem Seeleithensee, dem Vorderen Gosausee, dem Vorderen Langbathsee und dem Zeller- oder Irrsee ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, die durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt angetrieben werden, verboten.
(2)Auf den im Abs. 1 genannten Seen ist in der Zeit vom 15. März bis 30. September das Einfahren mit Wasserfahrzeugen jeder Art in die Rohr- und Schilfbestände verboten.
§ 2.
Auf dem Hallstättersee ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, verboten.
§ 3.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1963 in Kraft.