LGBL_OB_19630530_34•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Traunsee
LGBL_OB_19630530_34Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem TraunseeGazette30.05.1963
des Landeshauptmannes von Oberösterreichvom 2. Mai 1963 betreffend die Schiffahrt auf dem Traunsee.
Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGBl. Nr. 103/1961, wird verordnet:
§ 1. Schutzzonen.
(1)In den im Abs. 2 bezeichneten Schutzzonen ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen mit maschinellem Antrieb, solange deren Fortbewegung durch
einen Verbrennungsmotor oder durch einen Elektromotor mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
(2)Als Schutzzonen werden bestimmt:
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht
a)in Fällen der Not,
b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie, des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlöschdienstes und des Katastrophenhilfsdienstes,
c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte Wasserfahrzeuge,
d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Steinbruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von Personen- oder Materialtransporten im herkömmlichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmigten Anl
egestellen,
e)für die Fahrzeuge der Linienschiffahrt hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zu und von ihren schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,
f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung verwendeten und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr
verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Abfahrt zu und von Landestellen, die nicht in unmittelbarer Nähe von Badeplätzen
liegen, sofern die Schutzzone auf möglichst kurzem Wege und mit einer Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durchfahren wird,
g)bei Fromleichnamsprozessionen auf dem See für Wasserfahrzeuge der Teilnehmer,
§ 2.
Sperrgebiete.
(1)Die im Abs. 3 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7 und 19 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wassersportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vorbehalten.
(2)Die Vorschrift des Abs. 1 gilt für ein bestimmtes Sperrgebiet dann nicht, wenn dort eine nach § 25 Seenverkehrsordnung bewilligte Wassersportveranstaltung oder eine nach sonstigen Rechtsvorschriften bewilligte Veranstaltung stattfindet.
(3)Als Sperrgebiete werden bestimmt:
§ 3.
Ersichtlichmachung der Grenzen der Schutzzonen und Sperrgebiete.
(1)Die Lage und die Grenzen der im § 1 Abs. 2 und im § 2 Abs. 3 beschriebenen Schutzzonen und Sperrgebiete sind aus der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage ersichtlich.
(2)Darüber hinaus kann die Bezirkshauptmannschaft Gmunden Grenzen von Schutzzonen und Sperrgebieten mittels Wasserverkehrszeichen gemäß der Anlage 2 der Verordnung betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, kennzeichn
en.
§ 4. Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§ 28 und 29 der Seenverkehrsordnung bestraft.
§ 5. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1963 in Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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