- Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 29. "April 1963 be-
treffend die Fremdenverkehrs-Erklärung von gebieten.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Nachstehende Gebiete, die in besonderem Maße dem Fremdenverkehr zu dienen geeignet sind, werden als Fremdenverkehrsgebiete erklärt:
das Gebiet der Gemeinde Aurolzmünster (Fremdenverkehrsgebiet "Aurolzmünster"); das Gebiet der Gemeinde Lohnsburg (Fremdenverkehrsgebiet "Lohnsburg"); das Gebiet der Gemeinde Meggenhofen (Fremdenverkehrsgebiet "Meggenhofen"); das Gebiet der Gemeinde Reichersberg (Fremdenverkehrsgebiet "Reichersberg"); das Gebiet der Gemeinde Sankt Martin im Innkreis (Fremdenverkehrsgebiet "Sankt Martin im Innkreis"); das Gebiet der Gemeinde Waizenkirchen (Fremdenverkehrsgebiet "Waizenkirchen").
§ 2.
Als Name der einzelnen Fremdenverkehrsgebiete gilt die im § 1 angeführte Gebietsbezeichnung.
§ 3.
Die Erklärung der im § 1 erwähnten Gebiete als Fremdenverkehrsgebiet schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.