LGBL_OB_19631231_65•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 abgeändert wird
LGBL_OB_19631231_65Verordnung der Oö. Landesregierung, womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962 abgeändert wirdGazette31.12.1963
der o. ö. Landesregierung vom 16. Dezember 1963,
womit die Landesverwaltungsabgabenverordnung
1962 abgeändert wird.
In Durchführung des § 73 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 1/1957, wird verordnet:
§ 1.
Die Landesverwaltungsabgabenverordnung 1962, LGBl. Nr. 3. wird abgeändert wie folgt:
"(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von. bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind, soweit sie persönlich entrichtet werden, bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der von der Landesregierung aufgelegten Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich sind.
(2) Die Verwaltungsabgabemarken sind1 sogleich in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken aufzukleben und sodann durch amtliche Überstempelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.
(a) Soweit die Verwaltungsabgaben nicht persönlich entrichtet werden, sind sie auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen."
2.Z. 22 des Tarifes hat zu lauten:
"Bewilligung des öffentlichen Betriebes von
Unterhaltungsspielapparaten oder Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 7/1955) für jeden Apparat.........30.-."
3.Z. 76 des Tarifes hat zu lauten:
"Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5/1956, I. bei Errichtung von
a)gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bauten, Nebengebäuden, Badehütten, Autoabstellplätzen, optisch wirkenden Ankündigungen............................................................300.-
b)Wohn-(Wochenend-)häusern, Garagen, Bootshütten oder sonstigen Bauwerken................................................................500.-
c)Schottergruben, Sandgruben oder Steinbrüchen......................1500.-
d)Boots-(Bade-)stegen oder Uferbefestigungen je Laufmeter.........20.- höchstens aber...........................................................500.-
e)Einfriedungen jeder Art je Laufmeter.................................5.- höchstens aber...........................................................500.-
II. bei Abänderungen, Zu- und Umbauten
a)an gewerblichen oder landwirtschaftlichen Bauten, Nebengebäuden, Badehütten..............................................................150.-
b)an Wohn-(Wochenend-)häusern, Garagen, Bootshütten oder sonstigen Bauwerken...............................................................250.-."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1964 in Kraft.
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