- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 27. Jänner 1964 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (11. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung) .
In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Gemeinden Altmünster, Hallstatt und Wels werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.
(2)Die Gemeinden Aigen im Mühlkreis, Frankenburg und Zeil am Moos werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von Sl.— pro Übernachtung ermächtigt.
(3)Die Gemeinden Losenstein, Oberhofen am Irrsee, St. Oswald bei Freistadt und Ternberg werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.80 pro Übernachtung ermächtigt.
(4)Die Gemeinden Aurolzmünster, Eggerding, Enzenkirchen, Gaspoltshofen, Kallham, Laussa, Lohnsburg, Mettmach, Perwang, Pramet, St. Martin im Innkreis, St. Pantaleon, St. Stefan am Walde und Waldzell werden zur Einhebung einer Fremdenver kehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.50 pro Übernachtung ermächtigt.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.