LGBL_OB_19640217_8•Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden
LGBL_OB_19640217_8Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Ausdehnung des Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten GemeindenGazette17.02.1964
des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
Tuberkulosebekämpfungsverfahrens auf alle Rinder in bestimmten Gemeinden.
In Durchführung des § 46 des Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGB1. Nr. 177, in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle 1954, BGB1. Nr. 128, wird verordnet:
§ 1.
In der Landeshauptstadt Linz und in den nachstehend angeführten Gemeinden ist das Rindertuberkulosebekämpfungsverfahren auf sämtliche Rinder auszudehnen:
Politischer Bezirk Braunau am Inn:
Aspach,
Gilgenberg am Weilhart,
Handenberg,
Helpfau-Uttendorf,
Höhnhart,
Mauerkirchen,
St. Georgen am Fillmannsbach,
Schwand im Innkreis,
Treubach,
überackern.
Politischer Bezirk Grieskirchen:
Aistersheim,
Bad Schallerbach,
Bruck-Waasen,
Eschenau im Hausruckkreis,
Gallspach,
Gaspoltshofen,
Geboltskirchen,
Grieskirchen,
Haag am Hausruck,
Heiligenberg,
Hofkirchen an der Trattnach,
Keniaten am Innbach,
Meggenhofen,
Michaelnbach,
Natternbach,
Neukirchen am Walde,
Neumarkt im Hausruckkreis,
Peuerbach,
Pollham,
Pötting,
Rottenbach,
St. Agatha,
St. Georgen bei Grieskirchen,
St. Thomas,
Schlüßlberg,
Steegen,
Taufkirchen an der Trattnach,
Tollet,
Waizenkirchen,
Wallern an der Trattnach,
Weibern,
Wendung.
Politischer Bezirk Rohrbach:
Aigen im Mühlkreis,
Altenfelden,
Arnreit,
Auberg,
Berg bei Rohrbach,
Haslach an der Mühl,
Kirchberg ob der Donau,
Kleinzell im Mühlkreis,
Lichtenau im Mühlkreis,
Neufelden,
Oepping,
Peilstein im Mühlviertel,
Rohrbach,
Schlägl,
St. Oswald bei Haslach,
St. Peter am Wimberg,
St. Stefan am Walde,
St. Ulrich im Mühlkreis.
Politischer Bezirk Schärding:
Kopfing im Innkreis, St. Aegidi, Waldkirchen am Wesen.
Politischer Bezirk Urfahr-Umgebung:
Engerwitzdorf,
Feldkirchen an der Donau,
Gallneukirchen,
Goldwörth,
Gramastetten,
Lichtenberg bei Pöstlingberg,
Ottensheim,
Puchenau,
St. Gotthard im Mühlkreis,
Steyregg,
Walding.
Politischer Bezirk Vöcklabruck:
Atzbach,
Manning,
Niederthalheim,
Oberndorf bei Schwanenstadt,
Ottnang,
Pitzenberg,
Pühret,
Redlham,
Rüstorf,
Rutzenham,
Schlaft,
Schwanenstadt,
Wolfsegg am Hausruck.
Politischer Bezirk Wels:
Aichkirchen,
Bachmanning,
Edt bei Lambach,
Lambach,
Neukirchen bei Lambach,
Offenhausen,
Pennewang,
Stadl-Paura,
Steinerkirchen an der Traun,
Bad Wimsbacb-Neydharting.
§ 2.
(1)IN DEN IM § 1 BEZEICHNETEN GEMEINDEN SIND DIE RINDER ZU KENNZEICHNEN UND MITTELS DER INTRAKUTANEN TUBERKULINPROBE UNTERSUCHEN ZU LASSEN.
(2)Die Kennzeichnung erfolgt mittels bezifferter Ohrmarken.
§ 3.
(1)Die positiv reagierenden Rinder (Reagenten)
sind unmittelbar nach Feststellung der Tuberkulinreaktion an der linken Ohrmuschel zu lochen (Durchmesser = 15 mm). Rinder, die mit einer nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Form der äußerlich erkennbaren Tuberkulose behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lochung der linken Ohrmuschel zu kennzeichnen.
(2)Die Kennzeichen (Ohrmarke, Ohrlochung)
dürfen weder entfernt noch abgeändert werden und sind in den Tierpässen zu vermerken.
§ 4.
Die Besitzer oder ihre Vertreter haben anläßlich der Tuberkulinisierung und Kennzeichnung der Tiere die erforderliche Hilfe zu leisten.
§ 5.
(1)Werden Reagenten nicht sofort abgestoßen, so sind sie sogleich seuchensicher abzusondern.
(2)Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 sind
festgestellte Reagenten bei einem Verseuchungsgrad des Bestandes bis 20 v. H. innerhalb von drei Monaten, über 20 v. H. bis 50 v. H. innerhalb von sechs
Monaten, über 50 v. H. innerhalb von neun Monaten
— vom Zeitpunkte der Feststellung gerechnet — entweder zur sofortigen Schlachtung oder an die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zugelassenen Reagentenverwertungsbetriebe abzugeben.
§ 6.
Rinder, die zu Zucht- oder Nutzzwecken in die im § 1 angeführten Gemeinden eingebracht werden, müssen aus staatlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen und mit einem von einem beauftragten Tierarzt unterfertigten gültigen (roten) Zeugnis über Tuberkulosefreiheit, Formular der österreichischen Staatsdruckerei, Lager Nr. 985, gedeckt sein.
§ 7-
Nicht zu Nutz- oder Zuchtzwecken eingebrachte Rinder sind ohne Zwischeneinstellung in ein Schlachthaus oder in eine gewerbliche Schlachtlokalität zu leiten und müssen innerhalb einer Woche nach dem Einlangen am Bestimmungsorte geschlachtet werden.
§ 8.
Der gemeinsame Weidegang von tuberkulosefreien mit reagierenden bzw. nicht auf Tuberkulose untersuchten Rindern ist im Bereiche der im § 1 angeführten Gemeinden verboten.
§ 9.
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Tierseuchengesetzes geahndet.
§ 10.
(1)DIESE VERORDNUNG TRITT MIT DEM ABLAUF DES TAGES IHRER KUNDMACHUNG IM LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH IN KRAFT.
(2)Die Weideverordnung vom 20. April 1963, LGBl. Nr. 23, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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