- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 13. April 1964, womit die Fremdenverkehrsgebiete „Innstausee Sankt Florian am Inn" und „Taufkirchen an der Pram, Bezirk Schärding", geschaffen werden.
In Durchführung der §§2 und 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1951, wird verordnet:
§ 1.
Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Sankt Florian am Inn und Taufkirchen an der Pram zum Fremdenverkehrsgebiet „Innstausee Sankt Florian am Inn — Taufkirchen an der Pram" (Verordnungen der o. ö. Landesregierung LGB1. Nr. 19/1959, LGB1. Nr. 26/1962 un d LGB1. Nr. 44/1963) wird widerrufen.
§ 2.
(1)Das Gebiet der Gemeinde Sankt Florian am Inn wird zum Fremdenverkehrsgebiet "Innstausee Sankt Florian am Inn" erklärt.
(2)Das Gebiet der Gemeinde Taufkirchen an der Pram wird zum Fremdenverkehrsgebiet „Taufkirchen an der Pram, Bezirk Schärding", erklärt.
§ 3.
Als Name der neuen Fremdenverkehrsgebiete gelten die im § 2 angeführten Gebietsbezeichnungen.
§ 4.
Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt jeweils die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.
§ 5.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.