der o. ö. Landesregierung vom 24. August 1964 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung.
In Durchführung des § 41 Abs. 2 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Als Mindestversicherungssummen für die im § 38 des O. ö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten: S 300.000.— für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als S 600.000.— insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden und S 60.000.— für jedes Sachschadenereignis.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.