- Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. August 1964 über das Jagdschutzabzeichen und den Dienstausweis.
In Durchführung des § 46 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die bestätigten und angelobten Jagdschutzorgane bzw. die im Besitz einer Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2 des Gesetzes befindlichen und angelobten Jagdausübungsberechtigten haben bei Ausübung ihres Dienstes das in der Anlage 1 dargestellte und beschriebene Jagdschutzabzeichen sichtbar auf dem äußeren Kleidungsstück an der linken Brustseite zu tragen.
§ 2.
Den im § 1 genannten Personen ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Dienstausweis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen, den diese Personen bei Ausübung ihres Dienstes mit sich zu führen haben.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1
Beschreibung des Jagdschutzabzeichens.
Das Jagdschutzabzeichen besteht aus einem Schild aus haltbarem Material von 45 mm Höhe und 42 mm Breite. In der Mitte des Schildes ist auf weißem Grunde das oberösterreichische Landeswappen in Farben dargestellt. Das oberösterreichische Landeswappen ist von einem hellockerfarbenen, 11 Millimeter breiten Band umschlossen, in das in dunkler Schrift das Wort „JAGDSCHUTZORGAN" eingeschrieben ist. Dieses Band wird von einem 1 Millimeter breiten weißen Rand und einem 1 Millimeter breiten dunkelbraunen Abschlußrand eingefaßt.
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)