LGBL_OB_19640924_43•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdhüter- und die Berufsjägerprüfung sowie über die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagddienstprüfungsverordnung)
LGBL_OB_19640924_43Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdhüter- und die Berufsjägerprüfung sowie über die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagddienstprüfungsverordnung)Gazette24.09.1964
der o. ö Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdhüter- und die Berufs Jägerprüfung sowie über die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagddienstprüfungsverordnung).
In Durchführung des § 45 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der o. ö. Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen (§ 45 Abs. 1 des Gesetzes).
§ 2.
(1)Die Prüfungskommission für die Jagdhüter und die Berufsjägerprüfung besteht aus einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Oö. Landesregierung als Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern. Diese beiden Mitglieder der Prüfungskommission müssen als Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes dem Personalstand der Landesbehörden angehören.
(2)Die Mitglieder der Prüfungskommission sind
von der Landesregierung auf die Dauer von vier
Jahren zu bestellen. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission vorzeitig aus, so ist für die restliche Dauer der vierjährigen Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3)Zur Vertretung der Mitglieder der Prüfungskommission ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.
§ 3.
(1) Die Jagdhüter- und die Berufsjägerprüfungen sind nach Bedarf abzuhalten. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2) Die Prüfung ist öffentlich.
§ 4.
(1)Um die Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden der Prüfungskommission schriftlich anzusuchen.
(2)über die Zulassung zur Prüfung entscheidet
der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 20. Lebensjahr vollendet haben.
(3)Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung
nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu einem späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 5.
Der Prüfungswerber hat bei der Prüfung ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
a)jagdliches Brauchtum;
b)jagdlicher Waffengebrauch;
c)Wildkunde und Wildhege;
d)Jagdhundewesen;
e)Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagdregeln;
f)Rechtsvorschriften über den Natur- und Tierschutz;
g)erste Hilfe bei Unglücksfällen.
§ 6.
(1)Die Jagdhüterprüfung ist mündlich abzulegen.
(2)Die Berufsjägerprüfung ist schriftlich und
mündlich abzulegen. Der Prüfungswerber hat zuerst
eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema
aus der Jagdverwaltung zu machen. Das Thema
wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
gestellt. Anschließend ist die mündliche Prüfung ab zulegen.
(3) Die mündliche Prüfung eines Prüfungswerbers darf nicht länger als eine Stunde dauern. Für die schriftliche Arbeit bei Ablegung der Berufsjägerprüfung ist ein Zeitraum von zwei Stunden einzuräumen.
§ 7.
(1)Der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die
Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten, hat
er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der Prüfung auszuschließen.
(2)Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung
zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen,
so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 8.
(1)Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die
Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht.
Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zu
letzt ab.
(2)Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
bekanntzugeben.
(3)Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der An
lagen 1 bzw. 2 auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Prüfungskommission zu versehen.
(4)über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind
jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(5)Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden (§ 45 Abs. 4 des Gesetzes).
§ 9.
Die Vollendung der forstlichen Studien an der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder der erfolgreiche Besuch einer Bundesförsterschule oder einer mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gleichartigen, von einem anderen Rechtsträger errichteten Försterschule ersetzen als abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 45 Abs. 5 des Gesetzes die Ablegung der Jagdhüter- bzw. Berufsjägerprüfung.
§ 10.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)
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