LGBL_OB_19640924_44•Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagdprüfungsverordnung)
LGBL_OB_19640924_44Verordnung der Oö. Landesregierung über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagdprüfungsverordnung)Gazette24.09.1964
der o. ö. Landesregierung vom 7. September 1964 über die Jagdprüfung sowie die Berufsausbildung, die die Ablegung dieser Prüfung ersetzt (Jagdprüfungsverordnung).
In Durchführung des § 41 Abs. 3 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Jagdprüfung ist vor einer bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen.
§ 2.
(1)Die Jagdprüfungen sind nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, und zwar im Frühjahr und im Herbst abzuhalten. Die Prüfungstermine sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen.
(2)Die Prüfung ist öffentlich.
§ 3.
(1)Um die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Geschäftsstelle der Prüfungskommission anzusuchen.
(2)über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Zur Prüfung sind Prüfungswerber zuzulassen:
a)die ihren ordentlichen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Bezirksverwaltungsbehörde haben, bei der die Prüfungskommission
eingerichtet ist oder
b)die in Oberösterreich keinen ordentlichen Wohnsitz haben.
(3)Die zur Prüfung zugelassenen Personen sind mindestens vier Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes zur Prüfung zu laden. Prüfungswerber, die zur Prüfung nicht antreten, müssen, wenn sie die Prüfung zu ein
em späteren Termin ablegen wollen, vorher neuerlich um Zulassung zur Prüfung ansuchen.
§ 4.
(1)Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und
einem praktischen Teil.
(2)Die Prüfungswerber haben zunächst im mündlichen Teil der Prüfung die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:
a)Rechtsvorschriften, die die Ausübung der Jagdregeln;
b)Kenntnis der gebräuchlichen Jagdwaffen;
c)Wildhege und Jagdausübung;
d)Erkennungsmerkmale und Lebensweise des
wichtigsten heimischen Nutz- und Raubwildes;
e)jagdliche Fachausdrücke und Jagdgebräuche;
f)Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;
g)Behandlung des erlegten Wildes;
h) erste Hilfe bei Unglücksfällen.
(3)Ergibt die mündliche Prüfung, daß der Prüfungswerber offensichtlich die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerläßlichen Kenntnisse nicht
besitzt, so entfällt der praktische Teil der Prüfung.
(4)Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er mit der Handhabung der Jagdwaffen und der Jagdmunition ein
schließlich der im praktischen Jagdbetrieb bei der Handhabung von Jagdwaffen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln hinreichend vertraut ist.
(5)Der praktische Teil der Prüfung ist im Freien, und zwar nach Möglichkeit auf einer Schießstätte abzunehmen.
§ 5.
(1)Der Vorsitzende der Prüfungskommission
leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die
Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Prüfungswerber, die sich ordnungswidrig verhalten,
kann er nach Ermahnung erforderlichenfalls von der
Prüfung ausschließen.
(2)Tritt ein Prüfungswerber während der Prüfung
zurück oder wird er von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 6.
(1)Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat die Prüfungskommission zu entscheiden, ob der Prüfungswerber die Prüfung bestanden hat oder nicht.
Die Prüfungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2)Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfungswerber vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bekanntzugeben.
(3)Den Prüfungswerbern, die die Prüfung bestanden haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage auszustellen. Das Zeugnis ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen und mit dem Amtssiegel der Prüfungskommission zu versehe
n.
(4)über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jedenfalls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Personaldaten der Prüflinge und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten
. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterfertigen.
(5)Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von sechs Monaten wiederholt werden.
§ 7.
Die Vollendung der forstlichen Studien an der Hochschule für Bodenkultur in Wien oder der erfolgreiche Besuch einer Bundesförsterschule oder einer mit öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gleichartigen, von einem anderen Rechtsträger errichteten Försterschule ersetzen als Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 38 Abs. 4 des Gesetzes die Ablegung der Jagdprüfung.
§ 8.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
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