LGBL_OB_19640924_45•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung)
LGBL_OB_19640924_45Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung)Gazette24.09.1964
der o. ö. Landesregierung vom 7. September 1964, mit der die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission erlassen und die Entschädigung des Obmannes festgesetzt wird (Jagd- und Wildschadenskommission-Verordnung).
In Durchführung des § 77 Abs. 6 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Die Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission wird gemäß der Anlage erlassen.
§ 2.
Die dem Obmann der Jagd- und Wildschadenskommission zustehende Aufwandsentschädigung beträgt für jedes Verfahren bei einer Verhandlungsdauerbis zu 3 Stunden50.- S,
bis zu 6 Stunden 70.- S,
über 6 Stunden 100.- S.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Anlage
Geschäftsordnung für die Jagd- und Wildschadenskommission.
§ 1.
(1)Die Jagd- und Wildschadenskommission, im folgenden Kommission genannt, besteht aus dem Obmann und den gemäß § 2 in die Kommission entsandten bzw. berufenen zwei weiteren Mitgliedern.
(2)Im Falle der Verhinderung wird der Obmann durch den Obmannstellvertreter vertreten.
(3)Geschäftsstelle der Kommission ist das Gemeindeamt.
§ 2.
(1)Wird ein Anspruch auf Ersatz eines Jagd- oder
Wildschadens fristgerecht eingebracht, so hat der Obmann binnen drei Tagen und unter Festsetzung des Tages der Verhandlung den Jagdausübungsberechtigten (Bevollmächtigten) sowie den Geschädigten zur Entsendung je eines Vertrauensmannes in die Kommission aufzufordern.
(2)Unterläßt es eine Partei, den Vertrauensmann
in die Kommission zu entsenden, kann der Entsendete sich als Vertrauensmann der Partei nicht genügend ausweisen, tritt er zurück oder erscheint er nicht bei der Verhandlung und wird nicht sofort ein anderer Vertrauensmann von der Partei namhaft gemacht, der ohne Verzug der Verhandlung beigezogen werden kann, so hat der Obmann ein weiteres Mitglied in die Kommission zu berufen.
§ 3.
(1)Der Obmann führt in der Kommission den Vorsitz, er beruft die Kommission ein und leitet die Verhandlungen.
(2)Der Obmann hat dafür zu sorgen, daß das Verfahren vor der Kommission nach den Bestimmungen des Gesetzes durchgeführt wird. Zu Beginn
der Verhandlung hat der Obmann einen auch auf die Kosten des Verfahrens sich erstreckenden Vergleich zwischen den Parteien zu versuchen (§ 74 Abs. 1 des Gesetzes).
(3)Der Obmann hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung durch den Obmannstellvertreter zu veranlassen, wenn in seiner
Person einer der im § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 4 AVG. 1950 angeführten Befangenheitsgründe gegeben ist.
§ 4.
(1)Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(2)Kommt bei der Abstimmung eine Stimmenmehrheit hinsichtlich der Frage der Höhe der Entschädigung nicht zustande, so entscheidet in diesem
Falle der Ausspruch des Obmannes. Der Obmann darf jedoch das höchste Votum nicht überschreiten und das niedrigste nicht unterschreiten (§ 76 Abs. 2
des Gesetzes).
(3)Bei jeder Abstimmung haben zuerst der Vertrauensmann des Geschädigten bzw. das an dessen Stelle vom Obmann in die Kommission berufene Mitglied, dann der vom Jagdausübungsberechtigten entsendete Vertrauensmann bzw. das an dessen Stelle vom Ob
mann in die Kommission berufene Mitglied und zuletzt der Obmann die Stimme abzugeben.
§ 5.
(1) über die Beratungen der Kommission ist eine Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu enthalten hat:
a)den Tag,
b)die Namen der Mitglieder und ihre Funktionen in der Kommission und
c)die gestellten Anträge und die gefaßten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Niederschriften sind bei der Geschäftsstelle zu hinterlegen und mindestens durch 5 Jahre aufzubewahren.
§ 6.
Die Beschlüsse der Kommission sind vom Obmann durchzuführen. Die schriftliche Ausfertigung von Beschlüssen obliegt der Geschäftsstelle der Kommission.
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