- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Oktober 1964 über die Brauchbarkeit von Jagdhunden.
In Durchführung des § 58 Abs. 3 des O. ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Ein Jagdhund ist brauchbar, wenn er die im § 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt und die im § 3 angeführten Eigenschaften aufweist.
§ 2. Jagdhunde müssen:
§ 3.
(1) Jagdhunde müssen jene Eigenschaften besitzen, die erforderlich sind, um einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb, soweit ein solcher nur unter Heranziehung von Jagdhunden gewährleistet ist, sicherzustellen.
(2)Die Eigenschaften gemäß Abs. 1 sind durch die
erfolgreiche Ablegung einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen. Die Jagdhundeprüfung muß durch fachlich geeignete Prüfer abgenommen werden und
sich inhaltlich auf den Nachweis der Eignung im Sinne des Abs. 1 erstrecken.
(3)Erfolgreich abgelegte Jagdhundeprüfungen, die vom o. ö. Landesjagdverband auf Grund einer von der o. ö. Landesregierung genehmigten Prüfungsordnung abgenommen werden, gelten als Nachweis der Eignung.
(4)Jagdhundeprüfungen, die nicht vom o. ö. Landesjagdverband abgenommen werden, gelten dann als Nachweis der Eignung, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen und die Prüfungsordnung von der o. ö. Landesregierung genehmigt ist.
Die o. ö. Landesregierung hat in der Amtlichen
Linzer Zeitung kundzumachen, welche Prüfungsordnungen sie genehmigt hat.
§ 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.