Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19641116_62•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird
LGBL_OB_19641116_62Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wirdGazette16.11.1964
der o. ö. Landesregierung vom 26. Oktober 1964, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus der Stadt Enns festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGBL Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus der Stadt Enns wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 70 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1964 in Kraft.