der o. ö. Landesregierung vom 23. November 1964, womit die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung neuerlich abgeändert wird.
In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGBl. Nr. 1/1955, wird verordnet:
§ 1.
Die Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung, LGBl. Nr. 22/1955, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 54/1957 und LGBl. Nr. 9/1962 wird wie folgt abgeändert:
"(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit S 150.-, sofern sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit S 200.- festgesetzt."
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.