Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wird | Omnilex
LGBL_OB_19650203_6•Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wird
Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wird
LGBL_OB_19650203_6Gesetz, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wirdGazette03.02.1965
vom 20. November 1964, womit das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben neuerlich abgeändert wird.
Der o. ö. Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Weitergeltung von verfahrensrechtlichen Vorschriften in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden zu erhebenden Abgaben, LGB1. Nr. 63/1961, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 1/1963 und LGB1. Nr. 6/1964, wird wie folgt abgeändert:
Im § 2 ist das Datum „31. Dezember 1964" zu ersetzen durch „31. Dezember 1965".