- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 1. Februar 1965 betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung.
In Durchführung des § 41 Abs. 2 des O. ö. Jagdgesetzes, LGB1. Nr. 32/1964, wird verordnet:
§ 1.
Als Mindestversicherungssummen für die im § 38 des O. ö. Jagdgesetzes vorgeschriebene Jagdhaftpflichtversicherung gelten:
S 500.000.— für jede getötete, verletzte oder an ihrer Gesundheit geschädigte Person, jedoch nicht mehr als S 2,000.000.— insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere Personen getötet, verletzt oder an ihrer Gesundheit geschädigt werden und S 200. 000.— für jedes Sachschadenereignis.
§ 2.
(1)Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Gleichzeitig wird die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. August 1964, LGB1. Nr. 37, betreffend die Jagdhaftpflichtversicherung aufgehoben.