- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 15. Februar 1965, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Kirchdorf an der Krems festgesetzt wird.
In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, wird verordnet:
§ 1.
(1) Für das Allgemeine öffentliche Krankenhaus des Marktes Kirchdorf an der Krems wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2) Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale nicht abgegolten: EEG- und EKG-Behandlungen, Röntgen- und Laborleistungen, physikalische Behandlungen und Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.
§ 2.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 27. Juli 1964, LGB1. Nr. 30, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Krankenhaus des Marktes Kirchdorf an der Krems festgesetzt wird, außer Kraft.