- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1985 betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (12. Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung).
In Durchführung der §§1 und 4 des Fremdenverkehrsabgabegesetzes vom 1. Juli 1950, LGB1. Nr. 59, wird verordnet:
§ 1.
(1)Die Gemeinden Linz und Traunkirchen werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S 1.50 pro Übernachtung ermächtigt.
(2)Die Gemeinden Freistadt, Grein, Innerschwand, Kirchdorf an der Krems, Kreuzen, Micheldorf in Oberösterreich, Ried im Innkreis, Roßleithen, St. Konrad, St. Lorenz und Tiefgraben werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Hö
chstausmaß von S 1.— pro Übernachtung ermächtigt.
(3)Die Gemeinden Helfenberg und Raab werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.80 pro Übernachtung ermächtigt.
(4)Die Gemeinden Aurach am Hongar, Esternberg, Hochburg-Ach, Ostermiething, Sandl, St. Oswald bei Haslach und Zeil an der Pram werden zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe im Höchstausmaß von S —.50 pro Übernachtung ermächtigt.
(5)Die den Gemeinden Bad Leonfelden, Gallspach, Inzersdorf im Kremstal, Kirchham, Münzbach, St. Georgen an der Gusen und Windischgarsten erteilten Ermächtigungen zur Einhebung einer Fremdenverkehrsabgabe werden zurückgenommen.
§ 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.