Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als
Naturschutzgebiet festgestellt wird | Omnilex
LGBL_OB_19650510_20•Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als
Naturschutzgebiet festgestellt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als
Naturschutzgebiet festgestellt wird
LGBL_OB_19650510_20Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als
Naturschutzgebiet festgestellt wirdGazette10.05.1965
der o. ö. Landesregierung vom 22. März 1965, mit der das Jackenmoos auf dem Mühlberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird.
In Durchführung der §§ 2 und 3 des O. ö. Naturschutzgesetzes 1964, LGB1. Nr. 58, wird verordnet:
§ 1.
Das Jackenmoos am Mühlberg, Grundparzelle Nr. 598/1, Katastralgemeinde Lehrsberg, Gemeinde Geretsberg, ist Naturschutzgebiet im Sinne des § 2 des Gesetzes.
§ 2.
Im Naturschutzgebiet sind über die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes umschriebenen Eingriffe hinaus die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie der Abbau von Torf im Ausmaße des Bedarfes des Hauses Mühlberg Nr. 12, Gemeinde Geretsberg, gestattet.
§ 3.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.