Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer Bestimmung
der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof | Omnilex
LGBL_OB_19650513_25•Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer Bestimmung
der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer Bestimmung
der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof
LGBL_OB_19650513_25Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Aufhebung einer Bestimmung
der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz durch den VerfassungsgerichtshofGazette13.05.1965
der o. ö. Landesregierung vom 3. Mai 1965 betreffend die Aufhebung einer Bestimmung der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof.
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem der o. ö. Landesregierung am 21. April 1965 zugestellten Erkenntnis vom 8. März 1965, V 24/64/19, die Worte „und des Eigentums" im § 22 Abs. 1 der Schlachthofordnung der Landeshauptstadt Linz vom 8. Dezember 1952, verlautbart im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz, Jahrgang Nr. 11, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.