- Verordnung
der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1965 über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden (Landes-Kommissionsgebühren Verordnung 1965).
In Durchführung des § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, wird verordnet:
§ 1.
(1)In allen Fällen, in denen gemäß § 77 AVG. 1950 Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, vom Amt der Landesregierung, von einer Bezirkshauptmannschaft, vom Magistrat einer Stadt mit eigenem Statut oder von einer anderen Ge
meinde geleiteten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren gemäß § 2 zu entrichten.
(2)Der Berechnung der Bauschbeträge (Tarife) gemäß § 2 Z. 1 ist die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehung und Besichtigung notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung d
es Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 2.
Die Bauschgebühren (Tarife) betragen
§ 3.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1965 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Landeskommissionsgebühren-Verordnung 1954, LGB1. Nr. 17, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 6/1955 aufgehoben.