Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird | Omnilex
LGBL_OB_19651228_50•Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird
Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird
LGBL_OB_19651228_50Verordnung der Oö. Landesregierung, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr
in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wirdGazette28.12.1965
der o. ö. Landesregierung vom 13. Dezember 1965, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr in der Landesfrauenklinik Wels festgesetzt wird. In Durchführung des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö. Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1961, LGB1. Nr. 49, und der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novelle 1965, LGB1. Nr. 34, wird verordnet:
§ 1.
(1)Für die Landesfrauenklinik Wels wird als Anstaltsgebühr (§ 34 Abs. 2 lit. a des Gesetzes) ein Pauschale festgesetzt. Dieses Pauschale beträgt in der I. und II. Gebührenklasse jeweils 80 v. H. der zu entrichtenden Pflegegebühr.
(2)Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale nicht abgegolten: EKG- und Radiumbehandlungen, Röntgenleistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1966 in Kraft.